Auch gegen Nichtbesitzer hat der Eigentümer besondere Rechte.
So kann er z.B. gegen den Störer einen Anspruch auf Beseitigung und
Unterlassung von Störungen geltend machen (§§ 1004 ff. BGB ). Für den Anspruch aus § 1004 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer durch die Störung einen Schaden erleidet. Auch eine "unschädliche" Beeinträchtigung seines Eigentums muss der Eigentümer nicht dulden.
Die Bedeutung des § 1004 BGB geht weit über den Eigentumsschutz
hinaus: Die Regelung wird als allgemeiner Grundsatz interpretiert, der
für den Schutz auch anderer absoluter Rechte zu gelten hat, und so
neben die Regelung des § 823 BGB (es wird ein Zusammenhang mit § 823 BGB hergestellt und ein Prinzip des kumulativen Schutzes der unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden Rechte auch durch § 1004 BGB behauptet und angewendet) als weiteres Instrument des Rechtsgüterschutzes
tritt.
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